Arbeitsrecht: Wenn es aufs Jahresende ankommt, ist am 3. Dezember das Ziel noch nicht erreicht

11-DEC-09

Sieht ein Arbeitsvertrag vor, dass eine Bonuszahlung fällig wird, wenn "am Jahresende" die zuvor getroffene Zielvereinbarung erreicht wurde, so steht sie nicht zu, wenn der Arbeitnehmer am 3. Dezember dem Betrieb nicht mehr angehört (hier, weil er am selben Tag gestorben ist). An diesem Tag war der Anspruch aus der Bonusvereinbarung noch nicht entstanden, so das Bundesarbeitsgericht. Deshalb konnten auch die Erben darauf nicht zurückgreifen. Die Klausel benachteiligt die Arbeitnehmer auch nicht unangemessen, weil sie auf den Grund eines vorzeitigen Ausscheidens nicht abstellt. (Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 443/08)