Kündigung: Eine Ossi-Bemerkung allein ist keine Diskriminierung

22-APR-10

Vermutet eine Stellenbewerberin, dass sie allein wegen einer "Ossi"-Bemerkung in ihren von Unternehmen zurückgeschickten Bewerbungsunterlagen abgelehnt worden sei, so kann sie dennoch keine Entschädigung wegen "Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft" geltend machen. Das Arbeitsgericht Stuttgart: Die Bezeichnung "Ossi" könne zwar diskriminierend gemeint sein und/oder so empfunden werden. Sie erfüllt jedoch nicht "das Merkmal der ethnischen Herkunft im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes" (AGG). Der potenzielle Arbeitgeber, ein Fensterbauer, gab zwar zu, dass die von ihm angebrachte Anmerkung "etwas unglücklich" gewesen sei. Er beschäftige aber mehrere Mitarbeiter aus Ostdeutschland und habe die Frau nicht wegen ihrer Herkunft abgelehnt, sie habe eine ausreichende Qualifikation nicht nachgewiesen. (ArG Stuttgart, 17 Ca 8907/09)